Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) Art. 1 Art. 8 Art. 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EWS 2004, 565
EuZW 2005, 26
NVwZ 2005, 74
NZBau 2005, 49
NuR 2005, 807
ZfBR 2005, 205
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Aufträge - Abfalltransportdienstleistungen - Verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossener Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterliegt - Von einem öffentlichen Auftraggeber zu dem Zweck geschlossener Vertrag, ein Angebot in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags abgeben zu können - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten zu berufen - Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer - Folgen eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils
EuGH, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen Rs C-126/03
DRsp Nr. 2005/10328
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Aufträge - Abfalltransportdienstleistungen - Verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossener Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterliegt - Von einem öffentlichen Auftraggeber zu dem Zweck geschlossener Vertrag, ein Angebot in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags abgeben zu können - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten zu berufen - Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer - Folgen eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils
[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland]Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Vertrag über den Abfalltransport von den Übergabestellen im Entsorgungsgebiet Donauwald zum Heizkraftwerk München-Nord von der Stadt München ohne Einhaltung der in Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensvorschriften vergeben wurde.
Normenkette:
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