Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig.
Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufzubringen vermag.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin in dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.100,13 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 631 BGB gegen die Beklagte zusteht, der sich wie folgt berechnet:
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