OLG Hamm - Beschluss vom 31.10.2005
24 W 23/05
Normen:
ZPO § 114 § 280 Abs. 1 § 286 Abs. 1 Satz 1 § 305c Abs. 2 ; BGB § 631 § 632a § 812 Abs. 1 ; RVG § 15 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; RVG -VV Nr. 2400;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 242
NZBau 2006, 516
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 152/05

Vertragswidrige Ausnutzung einer Prozesslage durch Bauunternehmer

OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 24 W 23/05

DRsp Nr. 2006/8337

Vertragswidrige Ausnutzung einer Prozesslage durch Bauunternehmer

Zur ordnungsgemäßen Abrechnung von Bauhandwerkerleistungen, zum Umfang der Auftragserteilung durch den Bauherrn, zum Erstattungsanspruch des Bauherrn wegen Überzahlung bei Vereinbarung von Voraus- bzw. Abschlagszahlungen und von Pauschalpreisen sowie zum Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten.

Normenkette:

ZPO § 114 § 280 Abs. 1 § 286 Abs. 1 Satz 1 § 305c Abs. 2 ; BGB § 631 § 632a § 812 Abs. 1 ; RVG § 15 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; RVG -VV Nr. 2400;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig.

Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufzubringen vermag.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin in dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.100,13 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 631 BGB gegen die Beklagte zusteht, der sich wie folgt berechnet: