Vertrauensschutz auf eine Bodenverkehrsgenehmigung nach Fristablauf
BVerwG, Beschluß vom 01.10.1973 - Aktenzeichen IV CB 24.73
DRsp Nr. 2009/19929
Vertrauensschutz auf eine Bodenverkehrsgenehmigung nach Fristablauf
1. Der Schutz des Vertrauens, das ein Bauwilliger aus der zu Bauzwecken erteilten Bodenverkehrsgenehmigung herleiten darf, ist für Sachverhalte der vorliegenden Art bereits gesetzlich durch die in § 21 Abs. 1 BBauG vorgeschriebene dreijährige Bindungswirkung geregelt (hier gemäß § 177 BBauG auch für die Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Februar 1961).2. Wo aber das Gesetz selbst den Umfang des Vertrauensschutzes derart regelt, ist bei Überschreitung der gesetzlichen Frist die zusätzliche Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zwar nicht ausgeschlossen, wohl aber vom Vorliegen b e s o n d e r e r Umstände abhängig, die nicht schon zu den Sachverhalten gehören, die regelmäßig oder doch häufig vorliegen und denen gerade die gesetzliche Regelung der Bindungsdauer Rechnung trägt.
Normenkette:
BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 177;
Gründe:
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
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