LG Hagen - Urteil vom 24.08.2012
2 O 61/12
Normen:
BGB § 276 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 433 Abs. 1 S. 2; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 1840
ASR 2012, 3

Vertretenmüssen eines Händlers für einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes (hier: Zahnriemensatz)

LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 2 O 61/12

DRsp Nr. 2013/11452

Vertretenmüssen eines Händlers für einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes (hier: Zahnriemensatz)

Der Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 11.07.2012 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Streithelferinnen zu 1) und 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 11.07.2012 entstandenen Kosten, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 433 Abs. 1 S. 2; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines an seinem Pkw entstandenen Motorschadens in Anspruch.