OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.07.2000
7 U 944/99-233-
Normen:
BGB § 179 § 179 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 3 S. 1 § 166 Abs. 1 § 249 ; ZPO § 511 § 511 a § 516 § 518 § 519 § 97 Abs. 1 § 708 Ziff. 10 § 711 § 546 Abs. 2 §§ 3 ff. ; GKG § 19 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 166/98

Vertreterhaftung des Architekten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 7 U 944/99-233-

DRsp Nr. 2001/9627

Vertreterhaftung des Architekten

Bestehen für den Unternehmer hinreichend Anhaltspunkte, die Anlaß zu Zweifeln an der Vertretungsmacht des Architekten bieten, so ist von fahrlässiger Unkenntis der fehlenden Vertretungsmacht auszugehen mit der Folge, daß der Architekt nicht gem. § 179 Abs. 1 BGB haftet. Auch eine Haftung des Architekten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß besteht nicht, da zwischen dem Unternehmer und dem Architekten keine vertraglichen Beziehungen bestehen.

Normenkette:

BGB § 179 § 179 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 3 S. 1 § 166 Abs. 1 § 249 ; ZPO § 511 § 511 a § 516 § 518 § 519 § 97 Abs. 1 § 708 Ziff. 10 § 711 § 546 Abs. 2 §§ 3 ff. ; GKG § 19 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten in erster Linie auf Schadensersatz gemäß § 179 BGB in Anspruch. Die Firma F GmbH, Landsberg/Saale, benötigte Tore für ein Logistikzentrum im Industriegebiet Landsberg. Mit der Ausschreibung, Planung und Bauleitung wurde der Beklagte beauftragt. Dieser übersandte der Klägerin am 18.8.1993 die Ausschreibungsunterlagen. Dort ist als "Ausschreibende Stelle/Planung/Bauleitung" der Beklagte angegeben. Außerdem ist unter Ziffer 18 - Örtliche Bauführung - Folgendes ausgeführt: