BGH - Beschluß vom 22.05.1984
III ZB 31/83
Normen:
BBauG § 162 Abs. 3 S. 2, § 162 Abs. 4 ; ZPO §§ 78, 176 ;
Fundstellen:
BayVBl 1984 605
BRS 45 Nr. 229
JurBüro 1984, 1504
LM Nr. 28 zu § 78 ZPO
MDR 1985, 30
Rbeistand 1985, 105
ZfBR 1984, 304
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Vertretung der Parteien in Baulandsachen

BGH, Beschluß vom 22.05.1984 - Aktenzeichen III ZB 31/83

DRsp Nr. 1997/6880

Vertretung der Parteien in Baulandsachen

»Im Verfahren vor den Baulandgerichten kann sich ein Beteiligter, der einen Antrag zur Hauptsache gestellt hat, nur durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten i.S. des § 176 ZPO vertreten lassen.«

Normenkette:

BBauG § 162 Abs. 3 S. 2, § 162 Abs. 4 ; ZPO §§ 78, 176 ;

Gründe:

1. Die Enteignungsbehörde hat durch Beschluß vom 1. Juni 1978 Grundbesitz der beteiligten Eigentümer enteignet und am 17. Februar 1982 die Ausführung des Enteignungsbeschlusses angeordnet (§ 117 BBauG). Gegen die Ausführungsanordnung hat die am Grundbesitz mitbeteiligte Antragstellerin mit einem selbst unterzeichneten Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; sie hat beantragt, die Ausführungsanordnung aufzuheben. Während des Verfahrens vor der Baulandkammer des Landgerichts hat die Antragstellerin den Schreinermeister D. zu ihrem Bevollmächtigten bestellt. Das Landgericht hat (entsprechend § 167 Abs. 2 BBauG) nach Lage der Akten entschieden und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Urteil vom 17. Mai 1983 ist (außer weiteren Beteiligten) am 24. Mai 1983 der Antragstellerin zugestellt worden. Eine Zustellung an ihren Bevollmächtigten D. hat nicht stattgefunden.