1. Die Enteignungsbehörde hat durch Beschluß vom 1. Juni 1978 Grundbesitz der beteiligten Eigentümer enteignet und am 17. Februar 1982 die Ausführung des Enteignungsbeschlusses angeordnet (§ 117 BBauG). Gegen die Ausführungsanordnung hat die am Grundbesitz mitbeteiligte Antragstellerin mit einem selbst unterzeichneten Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; sie hat beantragt, die Ausführungsanordnung aufzuheben. Während des Verfahrens vor der Baulandkammer des Landgerichts hat die Antragstellerin den Schreinermeister D. zu ihrem Bevollmächtigten bestellt. Das Landgericht hat (entsprechend § 167 Abs. 2 BBauG) nach Lage der Akten entschieden und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Urteil vom 17. Mai 1983 ist (außer weiteren Beteiligten) am 24. Mai 1983 der Antragstellerin zugestellt worden. Eine Zustellung an ihren Bevollmächtigten D. hat nicht stattgefunden.
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