Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den auf Antrag der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss der beauftragten Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15.1.2002 aufgehoben.
Zwar kann die Ablehnung der Kostenfestsetzung zugunsten der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf §
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