OVG Sachsen - Beschluss vom 10.07.2003
2 E 98/02
Normen:
BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1 § 46 § 47 ; ZPO §§ 103 ff. ; SächsArchG § 10 Abs. 2 § 14 § 18 § 25 Abs. l ;
Fundstellen:
GewArch 2004, 159
NJW 2003, 3504
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 565/99

Vertretungsverbot, Kostenerstattungsausspruch, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Architektenkammer, Körperschaft öffentlichen Rechts, Eintragungsausschuss, Interessenkollision

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 2 E 98/02

DRsp Nr. 2007/11595

Vertretungsverbot, Kostenerstattungsausspruch, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Architektenkammer, Körperschaft öffentlichen Rechts, Eintragungsausschuss, Interessenkollision

»Ein Rechtsanwalt, der als Mitglied eines Organs einer Körperschaft öffentlichen Rechts, ohne deren Angestellter zu sein, hoheitlich tätig geworden ist, darf diese Körperschaft in derselben Rechtssache nicht als prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt vertreten.«

Normenkette:

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1 § 46 § 47 ; ZPO §§ 103 ff. ; SächsArchG § 10 Abs. 2 § 14 § 18 § 25 Abs. l ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den auf Antrag der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss der beauftragten Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15.1.2002 aufgehoben.

Zwar kann die Ablehnung der Kostenfestsetzung zugunsten der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO gestützt werden, da eine Kostenfestsetzung nach § 19 Abs. 1 BRAGO nur für den Fall (streitiger) Kostenansprüche zwischen dem Rechtsanwalt einerseits und seinem Auftraggeber andererseits in Betracht kommt. Hier war die Kostenfestsetzung von der Kostenbeamtin jedoch nach §§ 103 ff. ZPO vorgenommen worden.