Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2017 verkündete Urteil der 42. Zivilkammer des Landgerichts Essen - Kammer für Handelssachen - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III. I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III.
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