OLG Hamm - Urteil vom 11.09.2018
4 U 134/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3a; HWG § 11 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 20/17

Vertrieb von Kinesiologie TapesEntfernen von Kundenbewertungen bei AmazonTeilnahme an dem Bewertungssystem bei Amazon keine absatzfördernde WirkungWerbemaßnahme durch Dritte

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 4 U 134/17

DRsp Nr. 2019/16328

Vertrieb von Kinesiologie Tapes Entfernen von Kundenbewertungen bei Amazon Teilnahme an dem Bewertungssystem bei Amazon keine absatzfördernde Wirkung Werbemaßnahme durch Dritte

1. Die Teilnahme an dem Bewertungssystem bei Amazon durch bloße Nutzung der Online-Handelsplattform ist keine Maßnahme des Unternehmens, der auch nur mittelbar eine absatzfördernde Wirkung zukommt.2. Eine grundsätzlich zu vermutende Absatzförderungsabsicht liegt nicht vor, wenn die Werbemaßnahme durch Dritte veranlasst wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2017 verkündete Urteil der 42. Zivilkammer des Landgerichts Essen - Kammer für Handelssachen - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3a; HWG § 11 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

I.

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III. I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III.