OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 04.07.2000
10 A 3377/98
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 ; BauO NRW § 71 ;
Fundstellen:
BRS 63, 510
BauR 2001, 222

Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Errichtung von Schweinemastställen im Außenbereich)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 04.07.2000 - Aktenzeichen 10 A 3377/98

DRsp Nr. 2001/5067

Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Errichtung von Schweinemastställen im Außenbereich)

»Unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ist die Errichtung von Schweinemastställen an exponierter Stelle im Tal der Ems unzulässig, weil eine Verunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang entgegensteht und Alternativstandorte in Hofesnähe vorhanden sind.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 ; BauO NRW § 71 ;
Fundstellen
BRS 63, 510
BauR 2001, 222