BVerwG - Urteil vom 26.04.2018
3 C 7.16
Normen:
BGB § 90a; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 966 Abs. 1; GG Art. 20a; TierSchG § 2 Nr. 1; FundV § 3 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 63
DVBl 2019, 565
DÖV 2018, 880
NJW 2018, 3128
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 14.5633
VGH Bayern, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 15.1409

Verwahrung eines Tieres durch tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung i.R.d. Ablieferung eines Fundtiers bei der Fundbehörde; Ersatz der Aufwendungen des beauftragten Tierschutzvereins durch die Fundbehörde für die Inobhutnahme des Tieres (hier: Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung mehrerer Katzen)

BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 3 C 7.16

DRsp Nr. 2018/10124

Verwahrung eines Tieres durch tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung i.R.d. Ablieferung eines Fundtiers bei der Fundbehörde; Ersatz der Aufwendungen des beauftragten Tierschutzvereins durch die Fundbehörde für die Inobhutnahme des Tieres (hier: Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung mehrerer Katzen)

Wird ein Fundtier bei der Fundbehörde abgeliefert, hat sie das Tier zu verwahren, d.h. tierschutzgerecht unterzubringen und zu versorgen. Stehen der Ablieferung Gründe des Tierschutzes entgegen, genügt es zur Begründung der Verwahrungspflicht, die Fundbehörde über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls muss die Fundbehörde einem Tierschutzverein die Aufwendungen für die Inobhutnahme des Tieres grundsätzlich nur ersetzen, wenn sie ihn mit der Inobhutnahme beauftragt hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 90a; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 966 Abs. 1; GG Art. 20a; TierSchG § 2 Nr. 1; FundV § 3 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I

Der klagende Tierschutzverein begehrt von dem Beklagten, einer Gemeinde, den Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung mehrerer Katzen.