VG Stuttgart - Urteil vom 09.12.2008
5 K 5822/07
Normen:
LBO § 37 Abs. 1; LBO § 37 Abs. 6; LBO § 52 Abs. 1 S. 1; LBO § 55 Abs. 1 S. 1; LBO § 56; LBO § 58 Abs. 1 S. 4; LBOVVO § 2 Abs. 1 S. 1; LBOVVO § 4 Abs. 2 S. 2; LBOVVO § 4 Abs. 3; LBOVVO § 4 Abs. 4 S. 1; LBOVVO § 4 Abs. 5 S. 2; LBOVVO § 6 Abs. 2; LVwVfG § 37 Abs. 1;

Verwaltungsakt; Baugenehmigung; Nachbarschutz - Ansichten; Angrenzerbenachrichtigung; Baugenehmigung; Bauvorlagen; Bauzeichnungen; Bestimmtheit; Brandwand; Einwendungen; Genehmigungsvermerk; Grüneintrag; Regelungsinhalt; Stellplätze

VG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 5822/07

DRsp Nr. 2009/15336

Verwaltungsakt; Baugenehmigung; Nachbarschutz - Ansichten; Angrenzerbenachrichtigung; Baugenehmigung; Bauvorlagen; Bauzeichnungen; Bestimmtheit; Brandwand; Einwendungen; Genehmigungsvermerk; Grüneintrag; Regelungsinhalt; Stellplätze

1. Eine am objektiven Erklärungswert ausgerichtete Auslegung einer Baugenehmigung kann nicht dadurch geprägt sein, sich gleichsam aus einem Zusammenspiel von Lageplan, einzelnen Bauzeichnungen, Hinzu- oder Hinwegdenken gewisser Bestandteile der baulichen Anlage, Höhen- und Maßangaben sowie Ausführungen im Text der Baugenehmigung selbst (Entscheidungssätze, Begründung, Nebenbestimmungen) die nötige Gewissheit oder auch nur die Vorstellung darüber zu verschaffen, was Regelungsinhalt der Baugenehmigung ist. 2. Zur Nachbarrechtsverletzung einer Baugenehmigung mit unklarem Umfang der baulichen Anlagen und mehrfachen Mängeln in nachbarrechtlich relevanten Bereichen (Gebot der Rücksichtnahme, PKW-Stellplätze, Brandwände).

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 5. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht XXX als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09. Dezember 2008 am 09. Dezember 2008

für R e c h t erkannt: