»1. Ein drittbetroffener Nachbar kann - jedenfalls in Fällen, in denen Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind - die Aufhebung einer Baugenehmigung nicht allein deshalb verlangen, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist (entgegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.1996 - 20 CS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51).2. Ob von einem "Vorhaben der Gemeinde" im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auch dann auszugehen ist, wenn Bauherr eine vollständig im Besitz der Gemeinde stehende Wohnungsbaugesellschaft ist, bleibt offen. Erteilt die Gemeinde in einem solchen Fall als untere Baurechtsbehörde eine Baugenehmigung, hat dies die Nichtigkeit der Baugenehmigung jedenfalls nicht zur Folge (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1982 - 3 S 108/82 -, VBlBW 1983, 25).3. § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO dient nicht (auch) dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren.«