VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.04.2007
8 S 2090/06
Normen:
EStG § 7h Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 7h Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 11 ; BauGB § 177 ; LVwVfG § 48 Abs. 2 Satz 1 ; LVwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2707/05

Verwaltungsakt (u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen), Steuervergünstigung: Sanierung, Modernisierungsgebot, Modernisierungsvereinbarung, Steuerbescheinigung, Grundlagenbescheid, Rücknahme, Jahresfrist, Kenntnis, Rechtsirrtum, Entscheidungsreife

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 8 S 2090/06

DRsp Nr. 2008/8042

Verwaltungsakt (u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen), Steuervergünstigung: Sanierung, Modernisierungsgebot, Modernisierungsvereinbarung, Steuerbescheinigung, Grundlagenbescheid, Rücknahme, Jahresfrist, Kenntnis, Rechtsirrtum, Entscheidungsreife

»1. Die Gemeinde darf Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG für erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten nur dann erteilen, wenn diese Maßnahmen auf der Grundlage eines städtebaulichen Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer konkreten vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. 2. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG ist Grundlage für eine bezifferbare Steuervergünstigung und daher Voraussetzung für Geldleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. 3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG beginnt zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (wie BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84).