VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2008
2 S 1162/07
Normen:
LKrO § 19 Abs. 1 Satz 2; LGebG § 2 Abs. 2; LGebG § 2 Abs. 3; LGebG § 4 Abs. 1; LGebG § 4 Abs. 3; LGebG § 7 Abs. 1; LGebG § 10 Abs. 5; LBO § 53 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 736/06

Verwaltungsgebühr: Baugenehmigungsverfahren; Anhörung; Stellungnahme; öffentliche Leistung; Zurechenbarkeit; verantwortliche Veranlassung; Kostenausgleich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 S 1162/07

DRsp Nr. 2009/1161

Verwaltungsgebühr: Baugenehmigungsverfahren; Anhörung; Stellungnahme; öffentliche Leistung; Zurechenbarkeit; verantwortliche Veranlassung; Kostenausgleich

1. Beim Erlass einer Rechtsverordnung, durch welche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die Tätigkeit des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde festgesetzt werden, ist eine Mitwirkung des Kreistags nicht vorgeschrieben. 2. Unter den Begriff der "öffentlichen Leistung" im Sinn des Landesgebührengesetzes fallen nur solche behördlichen Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher - auch schlicht-hoheitlicher - Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen werden und die außerdem eine Eigenständigkeit besitzen. Der im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme einer gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 LBO beteiligten anderen Behörde fehlt diese Eigenständigkeit. Sie ist daher keine öffentliche Leistung, für welche diese Behörde von der Baugenehmigungsbehörde eine Gebühr erheben kann. 3. Zum Begriff der "verantwortlichen Veranlassung" im Sinn des § 2 Abs. 2 LGebG.

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.3.2007 - 6 K 736/06 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LKrO § 19 Abs. 1 Satz 2; LGebG § 2 Abs. 2;