BVerwG - Beschluß vom 13.11.1997
4 B 195.97
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; VwGO § 86 Abs. 1 § 130a ;
Fundstellen:
BRS 59, Nr. 177
NVwZ-RR 1998, 540
ZfBR 1998, 166
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 439/97

Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht, Anhörung vor Entscheidung durch Beschluß;

BVerwG, Beschluß vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 4 B 195.97

DRsp Nr. 2007/3667

Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht, Anhörung vor Entscheidung durch Beschluß;

1. Von einer Beweisaufnahme kann das Tatsachengericht absehen, wenn es aus seiner materiellrechtlichen Sicht auf eine Klärung der Beweistatsachen nicht ankommt. 2. Ein Vortrag, der zu Beweisfragen keine neuen Elemente enthält, löst nicht die Pflicht zu einer erneuten Anhörung nach § 130a VwGO aus 3. Das in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muß objektivrechtlich, daß es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, daß es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die Grundflächenzahl überschritten ist.