BVerwG - Beschluß vom 13.12.1996
4 NB 26.96
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 46
NVwZ 1997, 682
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 06.05.1996 - 7a D 47/95.NE,

Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluß vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 4 NB 26.96

DRsp Nr. 2007/3970

Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

Die Antragsbefugnis in einem Verfahren nach § 47 Abs. 2 VwGO ist auch dann zu bejahen, wenn die Betroffenheit des Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang nicht durch die Festsetzung des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt eintritt. Dies gilt dann, wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten dient, welche der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat. Dazu muß bereits jetzt absehbar sein, daß die weitere Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden wird.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt G. Mit ihrer Normenkontrollklage wenden sie sich gegen eine Änderung eines Bebauungsplans dieser Stadt.