VGH Baden-Württemberg, vom 07.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 311/97
Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.; Bauplanungsrecht - Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 1 BauNVO
BVerwG, Beschluß vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 4 BN 11.97
DRsp Nr. 1998/1268
Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.; Bauplanungsrecht - Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 1BauNVO
1. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.2. Ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 1BauNVO von den Baugebietstypen der §§ 2 bis 10BauNVO wesentlich abweicht, ist anhand der normierten allgemeinen Zwecksetzung dieser Baugebietstypen "abstrakt" zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, in welcher Weise die Gemeinde - indem sie die ihr in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO eröffneten Möglichkeiten nutzt - einen in den §§ 2 ff. BauNVO vorgesehenen Gebietstyp verändern kann.