BVerwG - Beschluß vom 05.03.1998
4 B 153.97
Normen:
VwGO § 63 Nr. 3 § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 1 §§ 121 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 536
BRS 60, 637
BRS 60, Nr. 186
NJW 1999, 442
NVwZ 1998, 842
UPR 1998, 309
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 18.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11/3 E 2526/88
VGH Hessen, vom 29.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UE 1349/92

Verwaltungsprozeßrecht - Baugenehmigung; Grundstückseigentümer; Beiladung; Rechtsverletzung; Rechtsmittel; Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtskraftwirkung

BVerwG, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 4 B 153.97

DRsp Nr. 1998/6716

Verwaltungsprozeßrecht - Baugenehmigung; Grundstückseigentümer; Beiladung; Rechtsverletzung; Rechtsmittel; Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtskraftwirkung

»Durch Ablehnung einer - von einem Dritten beantragten - Baugenehmigung und durch die Abweisung einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage des Dritten werden Rechte des beigeladenen Grundstückseigentümers grundsätzlich nicht verletzt.«

Normenkette:

VwGO § 63 Nr. 3 § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 1 §§ 121 133 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für einen Lebensmittelmarkt auf einem Grundstück, das der beigeladenen Deutsche Bahn AG gehört.

Die Beigeladene hat dem Kläger ihr Grundstück zum Kauf angeboten. Bereits im Vorverfahren hat sie die Bauvoranfrage des Klägers unterstützt, weil die höherwertige Nutzung des Grundstücks auch in ihrem Interesse liege (vgl. Schreiben der DB vom 5. April 1988, GABl 6). Für den Fall des Scheiterns des Bauvorhabens hat sie sich vorbehalten, ihre Verkaufsabsicht aufzugeben und über eine weitere bahnbezogene Nutzung nachzudenken (Schreiben der DB vom 25. August 1989, GABl 22).