BVerwG - Beschluß vom 30.01.1997
4 B 172.96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; VwGO § 36 As. 1 S. 1 § 63 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BRS 59, Nr. 81
NVwZ-RR 1997, 519
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 19.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 262/95

Verwaltungsprozeßrecht - Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses; Bauplanungsrecht - Begriff des Einfügens eines Ausbaues, Nachträglicher Einwand bei aufgrund unwirksamen Bebauungsplans genehmigten Wohngebäude

BVerwG, Beschluß vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 4 B 172.96

DRsp Nr. 2007/3933

Verwaltungsprozeßrecht - Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses; Bauplanungsrecht - Begriff des Einfügens eines Ausbaues, Nachträglicher Einwand bei aufgrund unwirksamen Bebauungsplans genehmigten Wohngebäude

1. Seine Befugnis zur Beteiligung am Rechtsstreit kann der Vertreter des öffentlichen Interesses nur bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Gericht ausüben, bei dem er bestellt ist. Aus der in § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Ermächtigung, durch Rechtsverordnung der Landesregierung einen Vertreter des öffentlichen Interesses "bei dem Oberverwaltungsgericht" und "bei dem Verwaltungsgericht" zu bestimmen, ergibt sich, daß die Länder einen Vertreter des öffentlichen Interesses institutionell nur bei diesen Gerichten und funktionell nur beschränkt auf die Verfahren dieser Gerichte bestellen können. 2. Wurde ein Wohngebäude auf der Grundlage eines unwirksamen Bebauungsplans in seinen äußeren Abmessungen genehmigt, kann dem späteren Antrag auf Dachgeschoßausbau zu Wohnzwecken u.U. entgegengehalten werden, der Dachausbau füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; VwGO § 36 As. 1 S. 1 § 63 Nr. 4 ;

Gründe: