BVerwG - Beschluß vom 18.05.1998
4 VR 2.98
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 § 123 ;
Fundstellen:
NVwZ 1998, 1065
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 16.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5279/96

Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans im Revisionsverfahren gegen ein Normenkontrollurteil

BVerwG, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen 4 VR 2.98

DRsp Nr. 2007/3541

Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans im Revisionsverfahren gegen ein Normenkontrollurteil

1. Unter Geltung des § 47 VwGO a.F. war das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Vorlage einer bestimmten Rechtsfrage durch das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht - wie auch im Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde - nicht Gericht der Hauptsache. Gericht der Hauptsache blieb vielmehr das Oberverwaltungsgericht. Das hat sich nach Einführung der Revisionsmöglichkeit für Normenkontrollentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für den Fall der Einlegung der Revision geändert. 2. Die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellt.