BVerwG - Beschluß vom 08.04.1998
4 B 184.97
Normen:
BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 2 § 21 § 233 Abs. 1 S. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 79
BRS 62, Nr. 125
ZfBR 1999, 234
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 25.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 15/96

Verwaltungsprozeßrecht - Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Rechtsänderung;

BVerwG, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 4 B 184.97

DRsp Nr. 2007/3562

Verwaltungsprozeßrecht - Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Rechtsänderung;

1. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich erledigt, wenn die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (jedenfalls) infolge des Inkrafttretens neuen Rechts entfallen ist. 2. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt als Überleitungsvorschrift nur für solche eingeleiteten Verfahren, die es auch noch nach den geänderten Vorschriften des Baugesetzbuchs gibt. Die Fortführung eines zu einer nicht mehr erforderlichen Genehmigung führenden Verfahrens wäre sinnlos und kann deshalb nicht unter die genannte Vorschrift fallen. 3. Hat ein Klageverfahren zum Ziel, zur Realisierung der Teilungserklärung eine als Abschreibungsvoraussetzung für das Grundbuchamt geeignete Bescheinigung - sei es in Form der Teilungsgenehmigung, sei es als Negativattest - zu erstreiten, hat sich durch den Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. nicht erledigt, da der Kläger nach § 20 Abs. 2 BauGB n.F. weiterhin ein Zeugnis benötigt, daß eine Genehmigung nach § 19 BauGB für die Teilung nicht erforderlich ist.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 2 § 21 § 233 Abs. 1 S. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe: