BVerwG - Beschluß vom 14.02.2003
4 B 11.03
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2 § 116 Abs. 2, 3, 117 Abs. 4 ;
Fundstellen:
UPR 2003, 200
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 98.873
VG Augsburg, vom 15.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 96.17

Verwaltungsprozessrecht - Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren; keine Fristbindung

BVerwG, Beschluß vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 4 B 11.03

DRsp Nr. 2003/4462

Verwaltungsprozessrecht - Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren; keine Fristbindung

»Erklären die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so ist im weiteren Verfahrensgang weder die 5-Monats-Frist zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 VwGO eine Rolle spielt, noch die 3-Monats-Frist maßgeblich, innerhalb derer nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Zivilprozess eine Entscheidung getroffen werden muss.«

Normenkette:

VwGO § 101 Abs. 2 § 116 Abs. 2, 3, 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.