BVerwG - Beschluß vom 16.12.1996
4 B 218.96
Normen:
BauNVO § 23 ; LBO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 58 Abs. 3 ; VwGO § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1997, 180
NJW 1997, 1865
NVwZ 1997, 798
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.09.1996 - 3 S 2266/95, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verwaltungsprozeßrecht - Persönlich verfaßte Rechtsmittelschrift und Vertretungsgebot nach § 67 Abs. 1 VwGO; Bauplanungsrecht - Geltungsbereich des § 23 BauNVO, Baugenehmigung für ein mit einem Überfahrtsrecht belastetes Grundstück

BVerwG, Beschluß vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 4 B 218.96 - Aktenzeichen 4 PKH 28.96

DRsp Nr. 2006/28814

Verwaltungsprozeßrecht - Persönlich verfaßte Rechtsmittelschrift und Vertretungsgebot nach § 67 Abs. 1 VwGO; Bauplanungsrecht - Geltungsbereich des § 23 BauNVO, Baugenehmigung für ein mit einem Überfahrtsrecht belastetes Grundstück

1. Auch wenn die vom Kläger persönlich verfaßte Begründungsschrift einen Anwaltsstempel trägt und von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, genügt sie dennoch nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO. Mit dem in der Vorschrift geregelten Vertretungszwang soll erreicht werden, daß dem Bundesverwaltungsgericht nur von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff vorgetragen wird. Es genügt deshalb nicht, daß die Beschwerdebegründung die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt; vielmehr muß sie auch von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt erarbeitet sein. 2. Ob auf einem fremden oder mit einem Überfahrtsrecht belasteten Grundstück gebaut werden darf, hängt nicht nur von der Baugenehmigung, sondern auch von der privatrechtlichen Berechtigung des Bauherrn ab. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weil es Landesrecht in einem Revisionsverfahren nicht überprüfen darf. 3. § 23 BauNVO ist nur auf im Plangebiet gelegene Grundstücke anwendbar.

Normenkette:

BauNVO § 23 ; LBO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 58 Abs. 3 ; § Abs. ;