BVerwG - Beschluß vom 07.02.1997
4 B 224.96
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 59, Nr. 100
NVwZ-RR 1997, 522
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 3325/94

Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage

BVerwG, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 4 B 224.96

DRsp Nr. 2007/3928

Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage kann nur dann bejaht werden, wenn die von dem Kläger begehrte Aufhebung im Falle ihrer Stattgabe dazu dienen kann, der Rechtsposition des Klägers zu nützen; denn Voraussetzung jeder Klage ist, daß die Inanspruchnahme des Gerichts für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nicht von vornherein nutzlos ist, daß die Klage also geeignet ist, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.