OVG Niedersachsen, vom 26.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 3325/94
Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage
BVerwG, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 4 B 224.96
DRsp Nr. 2007/3928
Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage kann nur dann bejaht werden, wenn die von dem Kläger begehrte Aufhebung im Falle ihrer Stattgabe dazu dienen kann, der Rechtsposition des Klägers zu nützen; denn Voraussetzung jeder Klage ist, daß die Inanspruchnahme des Gerichts für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nicht von vornherein nutzlos ist, daß die Klage also geeignet ist, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern
Normenkette:
VwGO § 42 Abs. 2 ;
Gründe:
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
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