BVerwG - Beschluß vom 16.02.1998
4 B 2.98
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ; VwGO § 130a ;
Fundstellen:
BRS 60, Nr. 122
NVwZ 1998, 1066
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 6895/95

Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel im Zusammenhang mit § 130a VwGO;

BVerwG, Beschluß vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 4 B 2.98

DRsp Nr. 2007/3602

Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel im Zusammenhang mit § 130a VwGO;

1. Wird gerügt, das Vordergericht habe nicht ausreichend über die Verfahrensmöglichkeit nach § 130a VwGO aufgeklärt, muß die Beschwerde substantiierte Ausführungen dazu enthalten, was die Kläger im Fall einer von ihnen als ordnungsgemäß angesehenen Anhörung noch vorgetragen hätten und inwieweit der weitere Vortrag zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder zu einer für sie günstigeren Entscheidung über das Klagebegehren geführt haben könnte. 2. § 23 Abs. 5 BauNVO, der die Beantwortung von der jeweiligen Entscheidung des Plangebers abhängig macht, überantwortet die Zulassungsmöglichkeit von Nebenanlagen und nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen der planerischen Entscheidung der Gemeinde. Die Vorschrift trifft lediglich subsidiär für den Fall nicht abweichender Festsetzung im Bebauungsplan eine positive Regelung. 3. Aus der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung bestimmter Flächen als Flächen für Garagen läßt sich nicht die Zulässigkeit von Garagen auf den übrigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 5 BauNVO) ausschließen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ; VwGO § 130a ;