Die Antragstellerin hat im Normenkontrollverfahren beantragt, den Bebauungsplan Nr. 11 der Antragsgegnerin, einer Gemeinde im Lande Brandenburg, für nichtig zu erklären. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil er erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des Art. 13 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) - InvWoBauLG - gestellt worden sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtvorlagebeschwerde.
Die nach §
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