VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.06.1997
5 S 1949/96
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S .1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 420
UPR 1998, 40

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis des Gebietsnachbarn bei lediglich geringfügiger Planbetroffenheit

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 5 S 1949/96

DRsp Nr. 2007/14035

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis des Gebietsnachbarn bei lediglich geringfügiger Planbetroffenheit

»Der Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks, der durch den angegriffenen Bebauungsplan nur geringfügig in seinen Belangen beeinträchtigt wird, kann die Antragsbefugnis für die Normenkontrolle auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung stützen, er sei in jedem Fall klagebefugt gegen eine auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans genehmigte Nachbarbebauung.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S .1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "S. III" der Antragsgegnerin vom 24.10.1995.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 1/8 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "S. II", der hier ein reines Wohngebiet festsetzt.