VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.1993
3 S 335/92
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 8 Abs. 2 ; BauNVO § 1 Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 § 11 Abs. 3 S. 2, S. 3 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BWVPr 1994, 189
VBlBW 1994, 353
ZfBR 1994, 251

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot, Ausschluß von Verkehrsflächen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1993 - Aktenzeichen 3 S 335/92

DRsp Nr. 2007/14089

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot, Ausschluß von Verkehrsflächen

»1. Gegenüber einem Bebauungsplan, der ein Kerngebiet mit dem Ziel festsetzt, dort einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ohne Sortimentsbegrenzung anzusiedeln, ist eine Nachbargemeinde unter Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) antragsbefugt, wenn sie einen der Abstimmung bedürftigen Sachverhalt (hier: Störung der Versorgungsfunktion für Güter des kurzfristigen Bedarfs) geltend machen kann. 2. Der Ausschluß von "Verkaufsfläche für den Einzelhandel" in Teilen bestimmter Geschosse eines Kerngebiets in der Absicht, auf den Restflächen einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit insgesamt maximal 4.000 qm Verkaufsfläche zuzulassen, ist nicht durch § 1 Abs. 7 bis Abs. 9 BauNVO gedeckt.«

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 8 Abs. 2 ; BauNVO § 1 Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 § 11 Abs. 3 S. 2, S. 3 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Str./ straße" der Antragsgegnerin vom 30.4.1991. Sie ist selbständige Gemeinde im Landkreis und Mitglied in der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, zu deren Erfüllungsaufgaben die vorbereitende Bauleitplanung gehört. Der Ortskern von liegt vom Plangebiet etwa 3,4 km entfernt.