VGH Bayern - Beschluß vom 12.12.1975
19 I 75
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5 S. 1; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 10; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 23 S. 1; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 29; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 30 Abs. 2; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 32 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; VwGO § 47;
Fundstellen:
BRS 30 Nr. 16

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Beschlusskompetenz nach BayBO, Bekanntmachung des Bebauungsplans, Anspruch auf Planablichtungen

VGH Bayern, Beschluß vom 12.12.1975 - Aktenzeichen 19 I 75 - Aktenzeichen 56 I 75 - Aktenzeichen 176 I 75

DRsp Nr. 2009/17363

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Beschlusskompetenz nach BayBO, Bekanntmachung des Bebauungsplans, Anspruch auf Planablichtungen

1. Grundstückseigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Bereichs eines Bebauungsplans liegen, jedoch unmittelbar angrenzen, können nach § 47 VwGO antragsbefugt sein. 2. Ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Bebauungsplans kann von einem Miteigentümer eines Grundstücks gestellt werden. 3. Den Billigungsbeschluß und den Beschluß nach § 10 BBauG hat nach bayerischem Gemeinderecht der Gemeinderat zu fassen. 4. Die Gemeinde kann durch Satzung regeln, wie Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise zu geschehen haben. 5. Es besteht in der Regel kein Anspruch des Bürgers gegen die Gemeinde auf kostenfreie Abgabe von Ablichtungen der gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG öffentlich ausliegenden Planungsunterlagen. 6. In der Bekanntmachung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG ist die Angabe der Dienststunden, innerhalb derer die Planungsunterlagen eingesehen werden können, zweckmäßig, jedoch nicht unbedingt erforderlich. 7. An dienstfreien Samstagen braucht nicht Einsicht gewährt zu werden.