OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.1997 7a D 50/93.NE
Normen:
BRS 59 Nr. 49; BRS 59 Nr. 165;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 49
BRS 59 Nr. 165
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Festsetzung einer öffentliche Grünfläche Sportanlage Tennis, Naturschutzrechtliche Artenschutz und Bauleitplanung; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Störung der Wohnruhe, Bestimmung des Gebietstypus
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 7a D 50/93.NE
DRsp Nr. 2009/18260
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Festsetzung einer öffentliche Grünfläche "Sportanlage Tennis", Naturschutzrechtliche Artenschutz und Bauleitplanung; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Störung der Wohnruhe, Bestimmung des Gebietstypus
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren entfällt bei Ausnutzung einer noch nicht unanfechtbaren Baugenehmigung wegen Verwirklichung sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplanes dann nicht, wenn die Klage gegen diese Baugenehmigung nicht völlig aussichtslos erscheint.2. Bei einer öffentlichen Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15BauGB ist das Merkmal der Öffentlichkeit auch dann erfüllt, wenn das im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstück nach dem planerischen Konzept später einem privatrechtlichen Verein als Träger zur Nutzung überlassen werden soll und dieser bereits als Bauherr tätig wird. Maßgeblich ist allein, daß die Einrichtung nicht Privatpersonen, sondern der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich bleibt (entschieden für eine Tennisanlage).
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