OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.02.1997
7a D 115/94.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26; BauGB § 9 Abs. 2; BauGB § 215 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 47
NVwZ-RR 1998, 16
NWVBl 1997, 346
UPR 1997, 478

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Frist und notwenbdiger Inhalt der Rüge einer Verletzung von Abwägungsmängeln gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, Fehlerhafter Verzicht auf die Festsetzung der für die Böschungen [oder Stützmauern] notwendigen Flächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 7a D 115/94.NE

DRsp Nr. 2009/18245

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Frist und notwenbdiger Inhalt der Rüge einer Verletzung von Abwägungsmängeln gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, Fehlerhafter Verzicht auf die Festsetzung der für die Böschungen [oder Stützmauern] notwendigen Flächen

1. Eine Rechtsverletzung durch Festsetzungen eines Bebauungsplans ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen, vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen rechtlich geschützten Positionen verletzt wird. 2. Eine solche Rechtsverletzung ist möglich, wenn der Bebauungsplan die Höhenlage von Erschließungsstraßen auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage festlegt, so daß das anliegende Grundstück nur unter - nicht im Bebauungsplan vorgesehenen - wesentlichen Erschwernissen erschlossen werden kann.