OVG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.1998
1 K 6556/96
Normen:
BBauG § 12 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 42
NdsRpfl 1999, 220
NuR 1999, 288
ZfBR 1999, 230

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Kennzeichnung eines Bebauungsplans, Rückwirkende Inkraftsetzung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 1 K 6556/96

DRsp Nr. 2009/18284

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Kennzeichnung eines Bebauungsplans, Rückwirkende Inkraftsetzung

1. Auch in einer kleinen Gemeinde genügte 1967 für den ersten und einzigen Bebauungsplan die Bezeichnung "Nr. 1" in der Schlußbekanntmachung nach § 12 BBauG nicht zur Kennzeichnung des Bebauungsplans. 2. Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans mehr als 30 Jahre nach der fehlgeschlagenen Bekanntmachung bedarf eines Ratsbeschlusses.

Normenkette:

BBauG § 12 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller greifen den im Mai 1967 erstmals bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 1 der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der Gemeinde, im wesentlichen aus formellen Gründen und mit dem Ziel an, keinen Boden zur Herstellung eines darin festgesetzten Straßenverbindungsstückes abgeben zu müssen.