I.
Die Antragsteller greifen den im Mai 1967 erstmals bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 1 der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der Gemeinde, im wesentlichen aus formellen Gründen und mit dem Ziel an, keinen Boden zur Herstellung eines darin festgesetzten Straßenverbindungsstückes abgeben zu müssen.
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