BVerwG - Beschluß vom 17.12.1992
4 N 2.91
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; StBauFG § 10 Abs. 4 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 318
BayVBl 1993, 247
BBauBl 1993, 987
BRS 54 Nr. 38
Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 58
BWVPr 1993, 109
DÖV 1993, 391
DRsp V(527)362a-b
DVBl 1993, 444
DWW 1993, 84
GewArch 1993, 211
Grundeigentum 1993, 321
HGZ 1994, 105
MDR 1993, 646
NJW 1993, 2132
NVwZ 1993, 562
UPR 1993, 146
ZfBR 1993, 138
ZMR 1993, 388
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1260/91

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauplanungsrecht: begriffe der einzelnen Flächen und des besonderen Wohnbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB

BVerwG, Beschluß vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 4 N 2.91

DRsp Nr. 1993/3065

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauplanungsrecht: begriffe der "einzelnen Flächen" und des "besonderen Wohnbedarfs" i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB

1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlangt, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern (hier: Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). 2. Einzelne Flächen« i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB sind Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, die in eine durch Bebauungsplan geplante oder bereits vorhandene Bebauung mit einem anderen Nutzungszweck eingestreut sind und wegen ihrer geringen Größe ungeeignet sind, das Entstehen einseitiger Bevölkerungsstrukturen zu begünstigen. 3. a) Der »besondere Wohnbedarf« von Personengruppen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB muß in baulichen Besonderheiten der Wohngebäude zum Ausdruck kommen; ein geringes Einkommen begründet (allein) keinen »besonderen Wohnbedarf« im Sinne dieser Vorschrift.