VGH Hessen - Beschluß vom 17.12.1985
IV N 13/81
Normen:
BBau G § 2a Abs. 6 S. 1; BBauG § 34; HBO (Bauordnung Hessen) § 10 Abs. 1 S. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 10 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 1986, 577
HessVGRspr 1986, 37
ZfBR 1986, 194

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, oHG; Bauleitplanung: Divergenz zwischen Planungsabsicht und Planungsergebnis

VGH Hessen, Beschluß vom 17.12.1985 - Aktenzeichen IV N 13/81

DRsp Nr. 2009/17463

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, oHG; Bauleitplanung: Divergenz zwischen Planungsabsicht und Planungsergebnis

1. Eine offene Handelsgesellschaft ist im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 2. Ein Antragsteller hat "durch" den Teil eines Bebauungsplanes einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), wenn er auf seinem Grundeigentum durch die im Bebauungsplan ausgewiesene Art der Nutzung (hier Kerngebiet) und ein Pflanzgebot gehindert ist, seinen Gewerbebetrieb zu erweitern, ihm dies aber im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BBauG und § 10 HBO noch möglich sein kann. 3. Eine Bauleitplanung ist stets dann nichtig, wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht.

Normenkette:

BBau G § 2a Abs. 6 S. 1; BBauG § 34; HBO () § Abs. S. 1;