OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.11.1997
6 K 6014/96
Normen:
BauRegVO ([Reichs-] Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936) § 1 Abs. 1; BauRegVO ([Reichs-] Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936) § 4; BauRegVO ([Reichs-] Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936) § 5; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; GG Art. 123; GG Art. 125; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 101 Nr. 32; NdsAufbG (Aufbaugesetz Niedersachsen) § 2; NdsAufbG (Aufbaugesetz Niedersachsen) § 3; NSOG (Gesetz über Sicherheit und Ordnung Niedersachsen) § 23 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis von Behörden im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Überleitung alten Rechts, Geltung der BauRegVO, Befristung eines Baunutzungsplans, Fristablauf

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 6 K 6014/96

DRsp Nr. 2009/18264

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis von Behörden im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Überleitung alten Rechts, Geltung der BauRegVO, Befristung eines Baunutzungsplans, Fristablauf

1. Für den Behördenantrag besteht ein Rechtsschutzinteresse, wenn die Behörde mit der Ausführung der von ihr beanstandeten Norm befaßt ist, ohne selbst über die Norm verfügen - sie aufheben oder ändern - zu können. Hierfür genügt es, daß die Behörde die angefochtenen Vorschriften im Widerspruchsverfahren anzuwenden hätte. 2. a) Die BauRegVO ([Reichs-] Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936) galt als Bundesrecht fort, weil sie mit dem Bodenrecht einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung betraf, innerhalb mehrerer Besatzungszonen einheitlich galt (Art. 125 Abs. 1 GG) und dem Grundgesetz nicht widersprach. b) Sie gehörte zum Gebiet des Bundesrechts im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG; sie stellte nur im formellen Sinne Baupolizeirecht dar, regelte aber in der Sache eine Aufgabe der städtebaulichen Planung. c) Sie verstieß weder gegen Art. 14 GG noch gegen die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung entgegen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.