OVG Brandenburg - Urteil vom 27.06.2002
1 D 24/01.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
LKV 2003, 89

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsfrist im Normenkontrollverfahren

OVG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 1 D 24/01.NE

DRsp Nr. 2009/17151

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsfrist im Normenkontrollverfahren

Durch die Neufassung einer Satzungsbestimmung wird die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht (erneut) in Lauf gesetzt, wenn das materielle Gewicht der Bestimmung durch die Neufassung nicht geändert wird und diese inhaltlich gleich bleibt (wie die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zur Jahresfrist bei der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde).

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Mitglied der Fraktion ... /... im Kreistag des Antragsgegners, stellt § 10 Abs. 1 Satz 1 der "Hauptsatzung für den Landkreis Oberhavel" vom 9. Dezember 1998 zur Überprüfung. Die Bestimmung lautet wie folgt:

"Der Kreisausschuss besteht aus 9 Mitgliedern und dem Landrat".