BVerwG - Beschluß vom 02.10.1998
4 B 72.98
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 ; BauGB §§ 14 15 34 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 60, 387
DÖV 1999, 701
NVwZ 1999, 523
UPR 1999, 108
ZfBR 1999, 174
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 02.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1806/91
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 2553/95

Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht - Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftungsprozeß; Bauvorbescheid; Veränderungssperre; Zurückstellung

BVerwG, Beschluß vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 4 B 72.98

DRsp Nr. 1999/3689

Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht - Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftungsprozeß; Bauvorbescheid; Veränderungssperre; Zurückstellung

»Erledigt sich der Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben dadurch, daß die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt und eine Veränderungssperre in Kraft setzt, so kann dem daraufhin gestellten Antrag, festzustellen, daß im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bestand (Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung hätte abgelehnt oder zurückgestellt werden müssen, wenn die Gemeinde die dafür nach § 14 oder 15 BauGB erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).«

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 ; BauGB §§ 14 15 34 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 3 ;

Gründe:

I.