»Erledigt sich der Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein nach § 34BauGB zulässiges Vorhaben dadurch, daß die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt und eine Veränderungssperre in Kraft setzt, so kann dem daraufhin gestellten Antrag, festzustellen, daß im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bestand (Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung hätte abgelehnt oder zurückgestellt werden müssen, wenn die Gemeinde die dafür nach § 14 oder 15 BauGB erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).«