BVerwG - Beschluß vom 17.03.1998
4 B 25.98
Normen:
VwGO § 144 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 768
BRS 60, 511
BRS 60, Nr. 142
HFR 1999, 497
NuR 1998, 427
NVwZ 1998, 737
UPR 1998, 311
ZfBR 1999, 53
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 14.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8909/93
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 6318/95

Verwaltungsprozeßrecht; Baurecht - Nichtzulassung der Revision; Beschwerde; unzulässige oder unbegründete Berufung; Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde in eigener Sache

BVerwG, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 4 B 25.98

DRsp Nr. 1998/7456

Verwaltungsprozeßrecht; Baurecht - Nichtzulassung der Revision; Beschwerde; unzulässige oder unbegründete Berufung; Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde in eigener Sache

»1. Macht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend, daß die Berufung zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, so kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, wenn die Berufung jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).2. Bundesverfassungsrecht ist nicht verletzt, wenn die Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde auch über eigene Bauvorhaben zu entscheiden hat und entscheidet.«

Normenkette:

VwGO § 144 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.