VGH Hessen - Beschluß vom 11.11.1971
IV TG 51/71
Normen:
BBauG § 30; BBauG § 34; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ESVGH 22, 42

Verwaltungsprozeßrecht: Bauverbot im Wege der einstweiligen Anordnung, Zeitpunkt, Anordnungsanspruch; Beuleitplanung: Nachbarschützender Charakter von baubeschränkenden Festsetzungen; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Verbauen der Aussicht

VGH Hessen, Beschluß vom 11.11.1971 - Aktenzeichen IV TG 51/71

DRsp Nr. 2009/17337

Verwaltungsprozeßrecht: Bauverbot im Wege der einstweiligen Anordnung, Zeitpunkt, Anordnungsanspruch; Beuleitplanung: Nachbarschützender Charakter von baubeschränkenden Festsetzungen; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen "Verbauen" der Aussicht

Verwaltungsprozeßrecht: Bauverbot im Wege der einstweiligen Anordnung, Zeitpunkt, Anordnungsanspruch; Bauleitplanung: Nachbarschützender Charakter von baubeschränkenden Festsetzungen; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen "Verbauen" der Aussicht) »1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann, falls der Klageerhebung in der Hauptsache ein Vorverfahren vorausgehen muß, schon vor Einlegung des Widerspruchs gestellt werden. 2. Wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Schutze von Nachbarrechten gegen widerrechtlich genehmigte Bauvorhaben der Behörde den Erlaß eines Bauverbots aufzugeben, so hängt der Erfolg dieses Antrags nicht davon ab, daß der Antragsteller gegen die Behörde einen materiellrechtlichen Anspruch auf Erlaß eines solchen Bauverbots hat. "Anordnungsanspruch" im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist allein das zu schützende Nachbarrecht.