I.
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kasseedorfer Teiche und Umgebung" vom 22. August 1996.
Die Antragsteller sind Eigentümer des 3,5 ha großen Grundstücks "Im V." in der Gemeinde K.. Dieses Grundstück ist Bestandteil des durch die Landesverordnung zum Naturschutzgebiet erklärten und geschützten Gebietes. Die Antragsteller betreiben Nebenerwerbslandwirtschaft und nutzen das Grundstück zur Beweidung mit Schafen und zur Heugewinnung. Das Grundstück wird von kleineren Wasserläufen durchzogen, die vom Wasser- und Bodenverband Schwentine unterhalten werden.
Die Antragsteller machen geltend:
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