VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.11.1996
3 S 2913/96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5 § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 157
BRS 59 Nr. 166
GewArch 1997, 165
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3163/96

Verwaltungsprozeßrecht: Beschränkbarkeit der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf einzelne Teile einer Baugenehmigung; Baurecht: Nutzungsbeschränkung hinsichtlich des Grundstücks

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 3 S 2913/96

DRsp Nr. 2007/15420

Verwaltungsprozeßrecht: Beschränkbarkeit der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf einzelne Teile einer Baugenehmigung; Baurecht: Nutzungsbeschränkung hinsichtlich des Grundstücks

»1. Ungeachtet der objektiven Teilbarkeit der Baugenehmigung kann das Gericht die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf einzelne Teile einer Baugenehmigung beschränken, sofern dem nicht Gründe des effektiven Rechtsschutzes entgegenstehen. 2. Ist Gegenstand einer Baugenehmigung ein nur der Versorgung des Gebiets dienender Laden oder nicht störender Handwerksbetrieb, muß sich aus der Baugenehmigung selbst, aus dem Baugesuch oder sonstigen objektiven Umständen ergeben, daß die Nutzung des Grundstücks für diese Betriebe in dieser Weise beschränkt ist.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5 § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt.