BVerwG - Beschluss vom 04.05.1999
4 C 1.99
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 63 Nr. 4;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 223
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 28.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen K 4908/93
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2377/96

Verwaltungsprozessrecht: Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses im Rechtsmittelverfahren

BVerwG, Beschluss vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 4 C 1.99

DRsp Nr. 2009/18519

Verwaltungsprozessrecht: Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses im Rechtsmittelverfahren

1. Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO nur dann am Verfahren beteiligt, wenn er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. Unter dieser Voraussetzung ist er auch befugt, alle Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen oder sich an dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in anderer Weise zu beteiligen. Von seiner Beteiligungsbefugnis kann der Vertreter des öffentlichen Interesses allerdings grundsätzlich nur bis zum Abschluß des Verfahrens bei dem Gericht Gebrauch machen, bei dem er bestellt ist. 2. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist es für den Vertreter des öffentlichen Interesses ausgeschlossen, die erstmalige Beteiligung durch das Rechtsmittel der Anschlußrevision zu erreichen. Eine von der Einlegung eines Rechtsmittels unabhängige Beteiligungsmöglichkeit des Vertreters des öffentlichen Interesses besteht nicht.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 63 Nr. 4;

Gründe:

I.