VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.1998
5 S 1545/97
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 51
NuR 1999, 299
VBlBW 1999, 96

Verwaltungsprozeßrecht: Darlegungen zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 5 S 1545/97

DRsp Nr. 2007/14024

Verwaltungsprozeßrecht: Darlegungen zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

»Auch der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks muß für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichend substantiiert dartun, durch welche Festsetzung(en) des angegriffenen Bebauungsplans er in seinem Grundeigentum verletzt wird.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans "...", Stadtteil ..., der Antragsgegnerin.

Nachdem der Senat mit Urteil vom 23.02.1995 - 5 S 2691/93 -, bestätigt durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 4 NB 22.95 -, die 3. Änderung des Bebauungsplans "..." der Antragsgegnerin hinsichtlich Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen teilweise für nichtig erklärt hatte, beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28.09.1995 die 4. Änderung des Bebauungsplans "...", deren Schwerpunkt erneut der teilweise Ausschluß von Staffeldachgeschossen in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen ist.

Am 27.06.1997 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

die Satzung der Stadt ... vom 28. September 1995 über die 4. Änderung des Bebauungsplans "...", Stadtteil ..., für nichtig zu erklären.