Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf Erlaß einer einstweigligen Anordnung im Normenkontrollverfahren bei vorhandener Baugenehmigung; Verwaltungsverfahrensrecht: Baugenehmigung und aufschiebende Wirkung eines (Nachbar-) Widerspruchs, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 11a B 1710/96.NE
DRsp Nr. 2009/18241
Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf Erlaß einer einstweigligen Anordnung im Normenkontrollverfahren bei vorhandener Baugenehmigung; Verwaltungsverfahrensrecht: Baugenehmigung und aufschiebende Wirkung eines (Nachbar-) Widerspruchs, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
1. Die einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm. Für den Antrag nach § 47 Abs. 8VwGO fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis, wenn für das Vorhaben, das der Antragsteller mit seinem Begehren abwenden will, bereits die erforderliche Baugenehmigung oder ein noch wirksamer planungsrechtlicher Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung) erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind.
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