VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.04.1997
5 S 1564/95
Normen:
LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 1 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
ESVGH 47, 195
NVwZ-RR 1998, 545
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 483/94

Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungfeststellunginteresse nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens - Bauplanungsrecht: Anforderungen an das Verfahren bei Erlaß eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 5 S 1564/95

DRsp Nr. 2007/14039

Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungfeststellunginteresse nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens - Bauplanungsrecht: Anforderungen an das Verfahren bei Erlaß eines Bebauungsplans

»1. Bei einer erledigten Verpflichtungsklage liegt ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. 2. Die (unerkannte) Nichtigkeit eines Bebauungsplans erstreckt sich auf die nachfolgende Satzung zur Änderung dieses Bebauungsplans, wenn der Änderungsplan vom Inhalt seiner Festsetzung her den Ursprungsplan lediglich ergänzt. 3. Die nach der Württembergischen Bauordnung festgestellten Bebauungspläne bedürfen der Ausfertigung. 4. Die Unterzeichnung des den Feststellungsbeschluß enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung, sofern in dem Feststellungsbeschluß auf den Lageplan und gegebenenfalls die weiteren Bestandteile des Bebauungsplans in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt. 5. An einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans fehlt es, wenn das Gemeinderatsprotokoll lediglich auf einen vom Vermessungsamt erst noch zu fertigenden Lageplan Bezug nimmt.«

Normenkette: