BVerwG - Beschluß vom 06.05.1996
4 NB 16.96
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 1 ; BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 3, Abs. 8, Abs. 9 ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 23
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 22
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 3406/94

Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand des Vorlageverfahrens nach § 47 Abs. 5 VwGO; Bauplanungsrecht: Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets und Ausschluß bestimmter Anlagearten

BVerwG, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 4 NB 16.96

DRsp Nr. 2007/4503

Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand des Vorlageverfahrens nach § 47 Abs. 5 VwGO; Bauplanungsrecht: Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets und Ausschluß bestimmter Anlagearten

1. Eine Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO dient nicht der Normprüfung. Vielmehr hat das Normenkontrollgericht im Falle der Unvereinbarkeit und damit der Verfassungswidrigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. 2. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt als Dauer der Auslegung eine Frist von einem Monat. Das läßt wegen Eindeutigkeit des Wortlautes eine einschränkende Auslegung nicht zu. 3. a) In Abs. 5, Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7 Nr. 3 BauNVO werden die jeweiligen differenzierenden Festsetzungen unter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes gewahrt bleiben muß. Diese allgemeine Zweckbestimmung darf durch die planerischen Festsetzungen nicht verloren gehen. Anderenfalls würde die Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verletzt, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen.