OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 01.07.1994
11 B 620/94
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3 S. 1; VwVfG NW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) § 28;
Fundstellen:
BauR 1995, 69
BRS 56 Nr. 50
BRS 56 Nr. 161
BWVPr 1995, 21
UPR 1995, 119
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 11.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2389/93

Verwaltungsprozeßrecht: Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Kindertagesstätte im reinen Wohngebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 11 B 620/94

DRsp Nr. 2009/18205

Verwaltungsprozeßrecht: Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Kindertagesstätte im reinen Wohngebiet

1. Eine Anhörung des Betroffenen ist vor Erlaß einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht geboten. 2. Eine Kindertagesstätte ist eine soziale Einrichtung, die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im reinen Wohngebiet selbst dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Baugebiets dient. 3. Ist im nur eine summarische Prüfung erlaubenden Verfahren nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 1, 80 Abs. 5 VwGO weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung feststellbar, ist bei der dann gebotenen Abwägung der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn zu prüfen, ob dem Nachbarn die genehmigte Nutzung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3 S. 1; VwVfG NW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) § 28;

Gründe:

I.