I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 1995 wird geändert. Unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Ansbach vom 7. April 1994 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 16. September 1994 wird das Landratsamt verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu entscheiden.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Der Beigeladene trägt seine ihm in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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