VGH Bayern - Urteil vom 30.07.1997
14 B 95.3645
Normen:
Baugestaltungssatzung § 16, Abs. 2; Baugestaltungssatzung § 7 Abs. 4; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 66 Abs. 2 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 89 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 98 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 98 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 5; VwGO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1998, 81
BRS 59 Nr. 222
VGHE BY 50, 166
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 94.1820

Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis bei Ablehnung einer Beseitigungsanordnung; Bauordnungsrecht: Antrag einer Gemeinde auf bauaufsichtliches Einschreiten, Einbau und Austausch von Dachliegefenstern entgegen einer örtlichen Bauvorschrift

VGH Bayern, Urteil vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 14 B 95.3645

DRsp Nr. 2009/18256

Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis bei Ablehnung einer Beseitigungsanordnung; Bauordnungsrecht: Antrag einer Gemeinde auf bauaufsichtliches Einschreiten, Einbau und Austausch von Dachliegefenstern entgegen einer örtlichen Bauvorschrift

Zum Anspruch einer Gemeinde auf bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstößen Dritter gegen eine örtliche Bauvorschrift.

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 1995 wird geändert. Unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Ansbach vom 7. April 1994 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 16. September 1994 wird das Landratsamt verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Der Beigeladene trägt seine ihm in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Baugestaltungssatzung § 16, Abs. 2; Baugestaltungssatzung § 7 Abs. 4; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 66 Abs. 2 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 89 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 98 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 98 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. ;