OVG Lüneburg - Beschluß vom 07.02.1989
1 B 145/88
Normen:
BauGB § 15;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 117
BRS 49 Nr. 156

Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis bei Zurückstellung eines Baugesuchs

OVG Lüneburg, Beschluß vom 07.02.1989 - Aktenzeichen 1 B 145/88 - Aktenzeichen 1 B 161/88

DRsp Nr. 2009/17273

Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis bei Zurückstellung eines Baugesuchs

1. Im Falle der Zurückstellung seines Baugesuchs kann der Bauwillige entweder Verpflichtungsklage zur positiven Bescheidung seines Baugesuchs erheben oder sich mit der Anfechtungsklage begnügen, die lediglich zur Prüfung des Baugesuchs führt. 2. Bei einem Zurückstellungsbescheid handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt der Eingriffsverwaltung, dessen beschwerende Folge für den Betroffenen darin liegt, daß er die Baugenehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs befreit.