VGH Bayern - Beschluß vom 24.11.1975
217 I 75
Normen:
BBauG § 2 Abs. 4; BBauG § 2 Abs. 5; VwGO § 123;
Fundstellen:
BauR 1976, 182
BayVBl 1976, 112
BRS 29 Nr. 19
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.09.1975 - Vorinstanzaktenzeichen M 269 X 75

Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis der von der gemeindlichen Bauleitplanung betroffenen Nachbargemeinde, Einstweiliger Rechtsschutz

VGH Bayern, Beschluß vom 24.11.1975 - Aktenzeichen 217 I 75

DRsp Nr. 2009/17360

Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis der von der gemeindlichen Bauleitplanung betroffenen Nachbargemeinde, Einstweiliger Rechtsschutz

1. Einer Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter Gemeinden bedarf es ohne Rücksicht darauf, ob schon Bauleitpläne oder doch zumindest bestimmte planerische Vorstellungen bestehen, stets dann, wenn eine Planung auf das Gebiet der Nachbargemeinde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art haben kann. 2. Bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots kann eine Nachbargemeinde ihren Anspruch auf Abstimmung bei der Bebauungsplanung im Wege einer Feststellungsklage oder Unterlassungsklage geltend machen.

Normenkette:

BBauG § 2 Abs. 4; BBauG § 2 Abs. 5; VwGO § 123;
Vorinstanz: VG München, vom 16.09.1975 - Vorinstanzaktenzeichen M 269 X 75
Fundstellen
BauR 1976, 182
BayVBl 1976, 112
BRS 29 Nr. 19